Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
Leistung
Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung eines Filmwerkes und die Übertragung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Ausschließliche Grundlage für die Berücksichtigung von Wünschen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausgestaltung des Filmwerkes ist das schriftlich vereinbarte Filmkonzept. Darüber hinaus unterliegt das Filmwerk der freien technischen und künstlerischen Gestaltung des Auftragnehmers. Nachträgliche Vereinbarungen über eine Änderungen des Konzeptes bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Mitwirkung, Gegenleistung, Vorschuss
Während Kameraarbeiten hat stets der Auftraggeber oder ein dem Betriebspersonal gegenüber weisungsbefugter Vertreter anwesend zu sein. Für die Herstellung des Filmwerkes schuldet der Auftraggeber die bei Auftragserteilung vereinbarte Vergütung. Nachträgliche Änderungen des Konzeptes werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich des am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes und der anfallenden Versandkosten. Die Einräumung des vereinbarten Nutzungsrechtes erfolgt unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit Auftragserteilung einen den voraussichtlich zu erwartenden Produktionskosten angemessenen Vorschuss vom Auftraggeber zu verlangen. Kann eine Einigung über das Drehkonzept nicht erzielt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, von ihm veranlasste Vorarbeiten, insbesondere teilweise oder vollständige Konzeptvorschläge, nach Aufwand in Rechnung stellen.
Übergabe, Fälligkeit, Nachlieferung
Die vereinbarte Anzahl von Kopien des Filmwerkes wird dem Auftraggeber auf handelsüblichen, leihweise überlassenen DVD übergeben. Mit der Übergabe der DVD wird die vereinbarte Vergütung fällig. Nachlieferungen erfolgen, außer im Fall des Verlustes oder der vollständigen Zerstörung, nur gegen Rückgabe der ursprünglich überlassenen DVD. Die Kosten von Ersatzlieferungen infolge von Verschleiß, Beschädigung oder Zerstörung sind dem Auftragnehmer zu erstatten. Darüber hinaus erfolgen Nachlieferungen nur gegen gesonderte Vergütung und nach schriftlicher Vereinbarung.
Eigentum, Nutzungsrechte, gesonderte Honorare
Das erstellte Filmwerk bleibt stets Eigentum des Auftragnehmers. Das Original des Filmwerkes verbleibt beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unentgeltlich eingeräumt, dieses Nutzungsrecht umfasst nur das Recht, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Es umfasst nicht das Recht, das Filmwerk über Ton- oder Fernsehrundfunk, bzw. ähnliche technische Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Wiedergabe des Filmwerkes, außerhalb der Veranstaltung für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Jede weitere Nutzung, insbesondere die Verwertung, und Veröffentlichung über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als Nutzung gilt auch die Verwendung des Filmwerkes als Vorlage für Zeichnungen, nachgestellte Fotos, bei Verwendung für Layoutzwecke, und insbesondere bei Verwendung von Bilddetails, die mittels Montagen, Fotocomposing, elektronischen Bildträgern oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bild- oder Filmwerkes werden. Honorare sind vor der Verwendung zu vereinbaren. Sie richten sich nach Medium, Art und Umfang der einzelnen Nutzung, die dem Auftragnehmer anzugeben sind. Honorare verstehen sich stets netto ohne Mehrwertsteuer und ohne Künstlersozialversicherungsabgabe. Erfolgt keine Honoraranfrage des Auftraggebers gilt für jede Nutzung ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 Euro als vereinbart. Die Honorare gelten nur für die einmalige Nutzung für den angegebenen Zweck und Umfang. Jede weitere Nutzung ist erneut honorarpflichtig und bedarf der erneuten Zustimmung des Auftragnehmers. Vervielfältigungen, die nicht dem privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch dienen, sowie die Weitergabe des Filmwerkes oder die Weiterübertragung des eingeräumten Nutzungsrechtes an Dritte sind nicht gestattet. Bei Verstößen hiergegen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro zu berechnen, es sei denn, dieser weist im Einzelfall einen geringeren Schaden nach. Ebenso steht dem Auftragnehmer im Einzelfall die Geltendmachung eines höheren Schadens frei. Weicht die Nutzung durch den Auftraggeber von der eingeräumten Nutzungsart ab, ist dieser verpflichtet, den Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen und insbesondere Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. Durch die Leistung von Schadenersatz und/oder die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren, welche nach diesen Bestimmungen geschuldet werden, erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum noch Nutzungsrechte am Filmwerk. Honorare werden spätestens drei Monate nach der vom Auftraggeber bekundeten Verwendungsabsicht zur Zahlung fällig, auch wenn die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte. Falls die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung nicht erfolgt, wird ein bereits bezahltes Honorar nicht zurückerstattet.
Leistungshindernisse, Gewährleistung, Haftungs-auschlüsse
Soweit die Unausführbarkeit des Konzeptes auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist er unbeschadet der gesetzlichen Regelungen auch zur einseitigen Abänderung des Konzeptes befugt, es sei denn, die Erreichung des Vertragszweckes wäre hierdurch gefährdet. Außer im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, des Verzuges oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit haftet der Auftragnehmer, seine Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen und seine gesetzlichen Vertreter für Vertragsverletzungen oder sonstige zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Gilt der Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des HGB, so haftet der Auftragnehmer, seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Auftraggeber auch im Falle des Verzuges oder dem Eintritt einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln auf Schadenersatz. Offensichtliche Mängel am Filmwerk sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Übergabe schriftlich anzuzeigen. Gilt der Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des HGB, so sind erkennbare Mängeln am Filmwerk dem Auftragnehmer gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Übergabe schriftlich geltend zu machen. Die Absendung der Mängelanzeige wirkt fristwahrend. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer beschränkt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so bleibt dem Auftraggeber das Recht unbenommen, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung freizustellen, soweit Schäden am Eigentum und/oder an Leben, Körper und Gesundheit oder sonstigen Rechten Dritter verursacht werden, die auf Weisung des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlicher Vertreter an der Herstellung des Filmwerkes mitwirken, es sei denn, der Auftragnehmer, dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter haben vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu vertreten.
Urhebervermerk
Der Auftragnehmer kann auf und in dem Filmwerk mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Auf- und Abspann sind bei Vorführungen in voller Länge vorzuführen. Wird das Filmwerk auszugsweise in anderen Medien wiedergegeben, so ist in dem Ausschnitt oder Auszug in deutlicher Weise auf den Auftragnehmer als Urheber hinzuweisen. Bei unterlassenem Urhebervermerk wird dem Auftraggeber ein Pauschalbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro berechnet, es sei denn dieser weist im Einzelfall einen geringeren Schaden nach. Ebenso steht dem Auftragnehmer im Einzelfall die Geltendmachung eines höheren Schadens frei.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der von diesen selbständig abtrennbaren Teile.
Vorstehende AGB von: Alter-Cine GbR Forchheimer Straße 19 91083 Baiersdorf